18.08.2022 |
Am 13.11.2020 hat UNIQA Insurance Group AG als ad hoc Mitteilung gemäß Art 17 MAR veröffentlicht, dass neben einer von einer deutschen Zweckgesellschaft eingebrachten zivilrechtlichen Schadenersatzklage gegen UNIQA Österreich Versicherungen AG ("UNIQA Österreich") als Rechtsnachfolgerin der früheren FINANCE LIFE Lebensversicherung AG ("FinanceLife") auch von weiteren Anlegern außergerichtlich Ansprüche geltend gemacht wurden. Über die Klagsausdehnung der deutschen Zweckgesellschaft hat UNIQA Insurance Group AG am 04.05.2022 eine aktualisierte Insiderinformation gemäß Art 17 MAR veröffentlicht.
Ein Teil dieser bislang außergerichtlich geltend gemachten Anlegeransprüche wurde nun gerichtlich geltend gemacht. UNIQA Österreich wurde eine zivilrechtliche Schadenersatzklage von einem Kläger dieser Anlegergruppen mit einem Streitwert von EUR 40.000 sA zugestellt. Die Klage wurde beim Landgericht Traunstein in Deutschland eingereicht. Diese Anlegergruppen sind andere als jene, deren Ansprüche die deutsche Zweckgesellschaft geltend macht. Es ist nicht auszuschließen, dass von diesen Anlegergruppen weitere zivilrechtliche Schadenersatzklagen bei deutschen Landgerichten eingebracht werden. Der Kläger gehört zu untereinander koordinierten Anlegergruppen, die gegen UNIQA Österreich Ansprüche in einem insgesamt niedrigen dreistelligen Euro-Millionenbetrag außergerichtlich behauptet haben.
Auch diese Ansprüche stammen aus dem bereits im Jahr 2011 beendeten Deutschlandgeschäft von FinanceLife und werden von Anlegern geltend gemacht, die in die Infinus Gruppe investiert haben und in Folge der Insolvenz der Gesellschaften der Infinus Gruppe Forderungsausfälle erlitten haben.
In dieser neuen Klage werden keine wesentlichen neuen Sachverhaltselemente oder Vorwürfe im Vergleich zu dem anhängigen Verfahren vorgetragen. Nach Ansicht von UNIQA Österreich sind die in der neuen Klage und außergerichtlich erhobenen Vorwürfe und aufgestellten Behauptungen unbegründet und die behaupteten Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach unberechtigt. UNIQA Österreich wird daher auch diese Ansprüche bestreiten und die UNIQA Österreich rechtlich zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Abwehr der Ansprüche ergreifen.