01.06.2016 |

Bekanntmachung gemäß § 82 Abs 9 BörseG und § 2 Veröffentlichungsverordnung

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Aktienrückkauf/Hauptversammlung

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Die 17. ordentliche Hauptversammlung von UNIQA Insurance Group AG, 1029 Wien, Untere Donaustraße 21, hat am 30. Mai 2016 den folgenden Beschluss zu Tagesordnungspunkt 6. gefasst:
 
"In Abänderung des Beschlusses der 16. ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 26.5.2015 wird der Vorstand mit Wirkung vom Tag der 17. ordentlichen Hauptversammlung ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien gemäß § 65 Abs 1 Ziffer 8 und Abs 1a und Abs 1b AktG zu erwerben, wobei die Gesellschaft - zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt - eigene Aktien höchstens im Ausmaß von bis zu 10 % des Grundkapitals, und zwar auch unter wiederholter Ausnutzung der 10 % Grenze, sowohl über die Börse als auch außerbörslich auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Andienungsrechts der Aktionäre erwerben darf, die Ermächtigung von einschließlich 28.11.2015 bis einschließlich 27.5.2018, also für 30 Monate, gilt und eigene Aktien gemäß dieser Ermächtigung zu einem Gegenwert von mindestens EUR 1,00 (bislang EUR 7,00) und höchstens EUR 15,00 (bislang EUR 20,00) je Stückaktie erworben werden dürfen. Mit Ausnahme der Änderung des niedrigsten und höchsten Gegenwerts für den Erwerb eigener Aktien bleibt die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß Beschluss der 16. ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 26.5.2015 unverändert, auch die Ermächtigung zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft durch Tochterunternehmen der Gesellschaft, zur Veräußerung erworbener eigener Aktien auf andere Weise als über die Börse oder durch öffentliches Angebot unter den von der 16. ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 26.5.2015 beschlossenen Voraussetzungen und zur Einziehung erworbener eigener Aktien."

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