24.05.2004 |

B E K A N N T M A C H U N G gemäß § 65 Abs 1a AktG

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In der Hauptversammlung vom 24. Mai 2004 wurde der Beschluss gefasst, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8 und Absatz 1a ...
 

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In der Hauptversammlung vom 24. Mai 2004 wurde der Beschluss gefasst, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8 und Absatz 1a und Absatz 1b AktG zu erwerben, wobei die Gesellschaft - zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt - höchstens 11,977.780 auf Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft erwerben darf, die Ermächtigung von einschließlich 21.12.2004 bis einschließlich 20.6.2006 gilt und eigene Aktien gemäß dieser Ermächtigung zu einem Gegenwert von mindestens EUR 5,-- und höchstens EUR 15,-- je Stückaktie erworben werden dürfen (Erneuerung bisher erteilter Ermächtigungen) und das jeweilige Rückkaufprogramm (einschließlich von dessen Dauer) gemäß der auf Grund § 82 Absatz 9 BörseG ergangenen Veröffentlichungsverordnung (BGBl II 2002/112 idgF) zu veröffentlichen ist. Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien umfasst auch den Erwerb von Aktien der Gesellschaft durch Tochterunternehmen der Gesellschaft (§ 66 AktG). Die gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8 und Absatz 1a und Absatz 1b AktG erworbenen eigenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf andere Weise als über die Börse oder durch öffentliches Angebot veräußert werden, nämlich zum Zweck der Ausgabe dieser Aktien und der Durchführung eines Programms für Mitarbeiterbeteiligung einschließlich von Mitgliedern des Vorstands und leitenden Angestellten oder ausschließlich für Mitglieder des Vorstands und leitende Angestellte oder eines Aktienoptionsplans für Mitarbeiter einschließlich von Mitgliedern des Vorstands und leitenden Angestellten oder ausschließlich für Mitglieder des Vorstands und leitende Angestellte jeweils der Gesellschaft oder von mit dieser verbundenen Unternehmen oder zum Zweck der Ausgabe der Aktien als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im In- oder Ausland.
 
Der Vorstand
 
Wien, 24. Mai 2004

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