13.11.2020 |

Schadenersatzklagen aus Infinus Anlegeransprüchen gegen UNIQA Österreich Versicherungen AG

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Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Art 17 MAR

UNIQA Insurance Group AG

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In Zusammenhang mit Schuldverschreibungen der deutschen Infinus Gruppe, über die im Jahr 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist eine zivilrechtliche Schadenersatzklage gegen UNIQA Österreich Versicherungen AG ("UNIQA Österreich") als Rechtsnachfolgerin der früheren FINANCE LIFE Lebensversicherung AG ("FinanceLife") eingebracht worden. Die behaupteten Ansprüche stammen aus dem bereits im Jahr 2011 beendeten Deutschlandgeschäft der FinanceLife. Die Klage wurde von einer deutschen Zweckgesellschaft eingebracht. Der Klagsbetrag ist rund EUR 3,9 Millionen. In der Klage ist ein Vorbehalt der möglichen Geltendmachung von Ansprüchen weiterer Anleger enthalten (in der Klage ohne Betrag; insgesamt hat die Klägerin außergerichtlich Ansprüche in bis zu mittlerer zweistelliger Millionen Euro Höhe erhoben); außerdem werden von weiteren Anlegern außergerichtlich Ansprüche behauptet.

FinanceLife, die im Jahr 2016 mit UNIQA Österreich als übernehmender Gesellschaft verschmolzen wurde, stand mit Gesellschaften der Infinus Gruppe in Geschäftsverbindung, indem FinanceLife mit Gesellschaften der Infinus Gruppe Verträge über fondsgebundene Lebensversicherungen abschloss. Mit Anlegern in Infinus Schuldverschreibungen bestand keine Geschäfts- oder Vertragsbeziehung. Die Anleger erleiden in der Insolvenz der Gesellschaften der Infinus Gruppe einen Forderungsausfall. Die Klägerin behauptet, dass FinanceLife durch den Abschluss der Verträge über fondsgebundene Lebensversicherungen zum Schaden der (durch die Insolvenz geschädigten) Infinus Anleger beigetragen habe. UNIQA Österreich hatte sich schon im Jahr 2011 aus strategischen Gründen aus dem gesamten Deutschlandgeschäft zurückgezogen und seitdem keine Versicherungsverträge mehr mit der Infinus Gruppe abgeschlossen.

Nach Ansicht von UNIQA Österreich sind die in der Klage und außergerichtlich erhobenen Vorwürfe und aufgestellten Behauptungen gänzlich unbegründet und die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach unberechtigt. UNIQA Österreich wird daher die behaupteten Ansprüche bestreiten und alle anderen UNIQA Österreich rechtlich zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Abwehr der Ansprüche ergreifen.

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